Geschäftsbedingungen für die Abrechnung und Auszahlung der Provisionen
Herweck ist ein ITK-Distributor und führt als solcher Rahmenverträge mit mehreren Diensteanbietern im Bereich Telekommunikation (Provider, Netzbetreiber im folgenden „Diensteanbieter“ genannt). Herweck fungiert als Zahlungs- und Abrechnungsstelle für Händler bzw. Vermittler, welche an die Diensteanbieter Endkundenverträge vermitteln. Der Geschäftspartner übernimmt mit separater Vereinbarung gegenüber mindestens einem Diensteanbieter die Aufgabe, Dienste und Produkte (insbesondere Mobilfunkanschlüsse, Festnetzanschlüsse, Mehrwertdienste, Internetzugänge, etc.) zu vermarkten und Vertragsabschlüsse mit Kunden zu vermitteln. Die Vermarktungsberechtigung sowie den Zugang zu den Systemen, in welchen die vermittelten Geschäfte erfasst werden, erteilt hierbei der Diensteanbieter selbst. Herweck ist nicht in der Lage, diese Berechtigungen zu gewähren und wird durch diesen Vertrag auch nicht dazu verpflichtet. Vertragsgegenstand ist vielmehr der Rahmen für die Abrechnung und Auszahlung von Provisionen durch Herweck, welche der jeweilige Diensteanbieter über Herweck als „Distributor“ abrechnen und auszahlen lässt. Derzeit bietet Herweck diese Dienstleistung für folgende Diensteanbieter bzw. Netze an:
1&1, Ay Yildiz, congstar, Digital SIM, Drillisch, freenet, Lebara, Plusnet, ortel, Telefónica, Telekom, Vodafone und Vodafone (Cable).
Der jeweilige Diensteanbieter rechnet große Teile der Provisionen grundsätzlich nicht direkt mit dem Geschäftspartner ab, sondern bedient sich hierzu ausgewählter, von ihm autorisierter Distributoren.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Gegenstand der Zusammenarbeit
1.1 Der Geschäftspartner ist sowohl bei der Wahl des Distributors, über den er die Provisionen für Vermittlungen von Geschäftsabschlüssen an Diensteanbieter abrechnen und auszahlen lässt (seiner „Abrechnungsstelle“) frei, als auch bei den zu vermittelnden Produkten und unterliegt keiner Verpflichtung zur Vermittlung.
Der Geschäftspartner wählt den autorisierten Distributor Herweck als Abrechnungsstelle für folgende Diensteanbieter aus (Unzutreffendes ist zu streichen):
☒ 1&1 ☒ Drillisch ☒ Plusnet ☒ Vodafone (Cable)
☒ Ay yildiz ☒ freenet ☒ Telefónica
☒ congstar ☒ Lebara ☒ Telekom
☒ Digital SIM ☒ ortel ☒ Vodafone
Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wurden die obigen Diensteanbieter ausgewählt. Mit der UVO-Beantragung für einen weiteren Diensteanbieter bei Herweck erweitert sich der Gegenstand der Zusammenarbeit um den jeweiligen Diensteanbieter.
Herweck erstellt für die obigen Diensteanbieter die Provisionsabrechnungen gegenüber dem Geschäftspartner. Herweck stellt dem Geschäftspartner hierzu ein hochkomplexes Abrechnungssystem zur Verfügung.
1.2 Die Höhe der von Herweck ausgezahlten Vergütungen ergibt sich aus verschiedenen Anhängen und Zusatzvereinbarungen (s. Ziff. 2.2 und 3.1 unten).
1.3 Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass Herweck keine personenbezogenen Daten der Kunden vom Diensteanbieter erhält und diese Herweck insofern auch nicht bekannt sind. Die Zuordnung erfolgt über Auftragsnummern.
2. Ablauf der Vermittlung
2.1 Herweck hat keinen Einfluss auf die von den Diensteanbietern angebotenen Dienste und Produkte. Herweck wird durch diesen Vertrag nebst seiner Zusatzvereinbarungen und Anhänge nicht verpflichtet, bestimmte Dienste und Produkte zum Vertrieb zur Verfügung zu stellen. Die Vermittlung erfolgt vielmehr direkt vom Geschäftspartner an den Diensteanbieter. Daher ist auch in diesem Verhältnis zu regeln, welche Vertriebsrechte der Geschäftspartner hat. Gleiches gilt für Vertriebskanäle und Kundengruppen. Ändert der Diensteanbieter die angebotenen Dienste und Produkte, sperrt den Geschäftspartner für bestimmte Vertriebskanäle oder Kundengruppen oder vollständig, so ist dies im Verhältnis des Geschäftspartners zu dem jeweiligen Diensteanbieter zu klären. Herweck hat hierauf keinen Einfluss und der Geschäftspartner hat diesbezüglich gegen Herweck keine Ansprüche aus diesem Vertrag.
2.2 Die Bedingungen, unter welchen die Vermittlung abzulaufen hat, werden vom Diensteanbieter und jeweils in diversen Vereinbarungen geregelt. Teilweise sind diese Richtlinien o.ä. in den jeweiligen Aktivierungsportalen (z.B. Easy (Vodafone), PartOS (Telefónica), TVPP (Telekom) u.a.) hinterlegt. Der Geschäftspartner ist insofern verpflichtet, diese dort abzurufen und gegenüber dem Diensteanbieter zu akzeptieren, für den er Geschäft vermitteln will. Ferner gibt es weitere Bedingungen des Diensteanbieters, welche über Herweck an den Geschäftspartner weitergeleitet werden. Der Geschäftspartner wird sich im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit an sämtliche Bedingungen des Diensteanbieters halten und erkennt diese jeweils als verbindlich an. Durch Aufnahme seiner Vermittlungstätigkeit erklärt der Geschäftspartner jedenfalls stillschweigend seine Zustimmung. Weisungen des Diensteanbieters sind zu beachten. Dies gilt auch hinsichtlich der zugelassenen Vertriebskanäle und Kundengruppen. Zu diesem Zweck schließen die Parteien weitere Zusatzvereinbarungen, die Teil dieses Vertrages werden.
2.3 Der Diensteanbieter betreibt jeweils ein Aktivierungsportal, über welches der Geschäftspartner seine Aufträge direkt an den Diensteanbieter übermittelt. Der Diensteanbieter allein hat die Hoheit über dieses Portal. Ferner liegt die Annahme und die Ausführung des Auftrags beim Diensteanbieter und ist dem Einflussbereich von Herweck entzogen. Den Zugang zu den jeweiligen Aktivierungsportalen erteilt der jeweilige Diensteanbieter, indem er dem Geschäftspartner seine persönlichen Zugangsdaten übermittelt, nachdem er dem UVO-Antrag des Geschäftspartners stattgegeben hat. Herweck hat keinerlei Kenntnis dieser Zugangsdaten. Ferner ist Herweck nicht verpflichtet, auf den Diensteanbieter einzuwirken, um den Zugang des Geschäftspartners zu den Aktivierungsportalen herzustellen oder zu erhalten.
2.4. Der Geschäftspartner trägt dafür Sorge, dass dem Diensteanbieter alle zur Abrechnung notwendigen Unterlagen (Originalauftrag mit Originalunterschrift des Kunden, Aktivierungsbestätigung aus dem Aktivierungsprogramm sowie die je nach Diensteanbieter erforderlichen Legitimationsunterlagen, insbesondere SEPA- Mandat) rechtzeitig vorliegen, damit dieser die zur Abrechnung erforderlichen Informationen an Herweck übermitteln kann. Er leitet die Verträge im Original innerhalb der jeweils geltenden Frist an die jeweiligen Archive bzw. Dokumentenmanagementzentren des entsprechenden Diensteanbieters weiter. Der Geschäftspartner hat sich stets über die aktuell gültigen Adressen der Archivierungszentren und über die Versandfristen zu informieren, da diese einem ständigen Wechsel unterliegen. Herweck stellt dem Geschäftspartner eine laufend aktualisierte Übersicht der jeweils aktuell gültigen Versandadressen inklusive der Versandfristen unter dem Link www.herweck.de/agb_dienstevermarktung_versandadressen zum Download bereit. Sofern der Geschäftspartner es versäumt, sich rechtzeitig zu informieren, geht dies zu seinen Lasten. Werden Abrechnungen durch den Diensteanbieter korrigiert und Rückbuchungen vorgenommen, weil Originalverträge nicht eingegangen sind, hat der Geschäftspartner dies im Verhältnis zum Diensteanbieter zu klären. Herweck hat hierauf keinen Einfluss. Die Auszahlung von Herweck gegenüber dem Geschäftspartner versprochener Provisionen steht daher unter der Bedingung, dass der Diensteanbieter den Eingang aller von ihm vorausgesetzten Unterlagen bestätigt und die Zahlung gegenüber Herweck abrechnet und auszahlt. Der Versand der Unterlagen erfolgt mittels eines nachweisbaren bzw. verfolgbaren Transportweges (Einschreiben-Rückschein, Paket, …), bei welchem auch die erfolgreiche Zustellung dokumentiert wird. Den Originalverträgen ist eine tabellarische Aufstellung beizufügen, aus der detailliert ersichtlich ist, wie viele und welche Aufträge genau mit der Sendung an den Diensteanbieter geschickt wurden. Das Risiko der Postlaufzeit und des Verlustes der Aufträge auf dem Postweg liegt beim Geschäftspartner.
2.5 Passwörter (insbesondere Zugangskennungen), die dem Geschäftspartner für den Zugang zu Datenbanken von Herweck bzw. dem Diensteanbieter erteilt werden, sind streng geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
2.6 Der Geschäftspartner ist nur bei vorheriger Einwilligung des Diensteanbieters berechtigt, Untervermittler einzusetzen. In diesem Fall kann die Abrechnung weiterhin über Herweck vorgenommen werden.
2.7 Verlangt der Diensteanbieter Auskunft zu den Umständen und Methoden des Vertriebs durch den Geschäftspartner oder hat Herweck begründeten Anlass für eigene Nachforschungen, hat der Geschäftspartner gegenüber Herweck Auskunft zu erteilen. Dies umfasst die Einhaltung der Vermarktungsrichtlinien der von diesem Vertrag umfassten Diensteanbieter, insbesondere Auskünfte zu Telesales, Internetvermarktung und Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften sowie des Datenschutzrechts.
3. Fälligkeit der Vergütung und Rückbelastungen
3.1 Herweck leitet die von dem jeweiligen Diensteanbieter in den Konditionslisten (einsehbar unter https://www.herweck.de/kundencenter) ausgewiesene Grundvergütung an den Geschäftspartner weiter. Die Auszahlung dieser Grundvergütung wird geschuldet, sobald ein wirksamer Vertrag zwischen dem vermittelten Kunden und dem Diensteanbieter zustande gekommen ist und soweit der Diensteanbieter eine Zahlung an Herweck geleistet hat. Für das Entstehen des Auszahlungsanspruchs sind zunächst die in den Konditionslisten genannten Bedingungen zu erfüllen. Hieraus ergibt sich etwa, ob ein Anspruch an die Laufzeit des Kundenvertrages und/oder dieses Provisions- und Abrechnungsvertrages geknüpft ist (z.B. Umsatzbeteiligung). Auch die Stornobedingungen ergeben sich aus den Konditionslisten des jeweiligen Diensteanbieters. Ferner können hierin weitere Sachverhalte geregelt werden, die nicht vergütungsfähig sind, zum Erlöschen des Provisionsanspruches führen oder Herweck zur Rückforderung der Vergütung berechtigen. Die jeweiligen Diensteanbieter haben sich Änderungen dieser Konditionslisten vorbehalten, die sich aus Bewegungen am schnelllebigen Telekommunikationsmarkt aus Marktforschung, aus Produkt- und Dienstentwicklung und ggf. aus geänderten Zusatzvereinbarungen ergeben. Aus diesem Grund kann und muss auch Herweck berechtigt sein, die Konditionsliste/n jederzeit ändern zu können. Die Konditionslisten gelten für den in der jeweils gültigen Konditionsliste angegebenen Zeitraum. Herweck teilt dem Geschäftspartner Änderungen der Konditionen mit angemessenem Vorlauf vor Ablauf des Geltungszeitraums der jeweils gültigen Konditionsliste mit. Änderungen werden zum in der neunen Konditionsliste angegebenen Zeitpunkt Vertragsinhalt. Durch die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Vermittlungstätigkeit gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter nach Erhalt dieser Information erklärt der Geschäftspartner sein konkludentes Einverständnis mit den Änderungen zum Geltungsbeginn.
3.2 Soweit Herweck dem Geschäftspartner als freiwillige Bonusleistung zusätzliche Zahlungen verspricht, sind diese Zahlungen nur verdient, soweit der Geltungszeitraum und die Bedingungen der zwischen den Parteien abzuschließenden Zusatzvereinbarungen erfüllt sind. Vertriebspflichten oder Mindestabsatzziele des Geschäftspartners sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Es besteht kein Anspruch auf weitere Zusatzvereinbarungen nach Ende des Geltungszeitraums vorheriger Zusatzvereinbarungen. Mangels Vertriebspflicht im Verhältnis zu Herweck sind diese Bonusleistungen freiwillige Zahlungen durch Herweck, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat einseitig von Herweck geändert werden können. Dabei weist Herweck den Geschäftspartner jeweils darauf hin, dass er berechtigt ist, der durch die jeweils geänderte Zusatzvereinbarung bewirkten Änderung des Vertragsinhaltes mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Geschäftspartner rechtzeitig, sind Herweck und der Geschäftspartner jeweils berechtigt, diesen Vertrag und/oder seine Zusatzvereinbarungen sowie Anlagen zum Ende des jeweiligen Quartals mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus schriftlich zu kündigen. Setzt allerdings der Geschäftspartner in Kenntnis der geänderten Zusatzvereinbarung und des damit geänderten Vertragsinhaltes das Vertragsverhältnis fort, dann gelten die jeweils geänderten Vertragsinhalte verbindlich.
3.3 Herweck zahlt in der Regel den vollen Betrag der verdienten Grundvergütung sowie etwaiger direkt von Herweck versprochener Zahlungen aus. Sofern die Quote der Rückbelastungen des Diensteanbieters in einem Abrechnungszeitraum mehr als 5 % erreicht und der Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Vermittlung besteht, ist Herweck berechtigt, ab dieser Abrechnung bis zu 100% als Sicherheitseinbehalt bis zur Klärung der Umstände zurückzuhalten. Der Sicherheitseinbehalt wird hierbei in ein angemessenes Verhältnis zur Rückbelastungsquote gesetzt. Sollte der Diensteanbieter gegenüber Herweck Umstände mitteilen, die Stornierungen erwarten lassen, kann Herweck die Abrechnung und Auszahlung bis zur Klärung der Umstände zurückhalten. Herweck wird den Geschäftspartner über die Herweck bekannten Hintergründe informieren und bei der Kommunikation einer Stellungnahme an den Diensteanbieter unterstützen.
3.4 Die Lieferung von Waren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, sondern unterliegt den Allgemeinen Lieferbedingungen von Herweck. Herweck ist berechtigt, ihre Ansprüche aus Warenlieferungen mit Provisionsansprüchen des Geschäftspartners zu verrechnen.
3.5 Bei der Abrechnung können etwaige Rückzahlungs- und sonstige Ansprüche von Herweck aus der Geschäftsverbindung miteinander verrechnet werden. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird ein nach Verrechnung zu Gunsten des Geschäftspartners verbleibender Saldo im Folgemonat des abgerechneten Monats zur Zahlung fällig. Ist der Saldo negativ, hat ihn der Geschäftspartner innerhalb von 8 Tagen ab Belegdatum der Herweck auszugleichen. Die Pflicht zum Ausgleich eines negativen Saldos besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages.
3.6 Solange und soweit der Diensteanbieter berechtigt ist, die für die Abrechnung gelieferten Informationen zu korrigieren oder Vorgänge zu stornieren, ist auch Herweck gegenüber dem Geschäftspartner zu der entsprechenden Korrektur berechtigt. Soweit der vom Geschäftspartner an den Diensteanbieter vermittelte Vertrag aus Gründen storniert wird (ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist), die nicht der Diensteanbieter zu vertreten hat, und soweit der Diensteanbieter daraufhin die Abrechnung gegenüber Herweck korrigiert und die Vergütung storniert, ist Herweck zur Rückforderung der aufgrund dieses vermittelten Geschäfts gezahlten Vergütungen berechtigt und wird die Abrechnung entsprechend korrigieren.
3.7 Die detaillierten Gründe für eine Rückbelastung kennt ausschließlich der Diensteanbieter. Herweck wird sich im Einzelfall bemühen, diese für den Geschäftspartner beim Diensteanbieter in Erfahrung zu bringen. Solche nicht vom Diensteanbieter zu vertretende Gründe ergeben sich aus den vom Geschäftspartner akzeptierten Richtlinien, Konditionslisten und Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Diensteanbieters und können insbesondere sein:
- Verträge wurden über Call-Center oder sonstige nicht genehmigte Vermarktungsformen insbesondere Vermittlungen am Arbeitsplatz oder der Privatwohnung vermittelt;
- Verträge wurden über Pooling (Vermittlung über eine einzige UVO-Kennung durch mehrere Geschäftspartner) und/oder nicht genehmigte Subpartnerstrukturen eingereicht;
- soweit der Kunde nicht oder nicht vollständig leistet, insbesondere wenn der Kunde noch nicht einmal die erste Rechnung des Diensteanbieters bezahlt;
- schuldhafte Verletzung der Vermarktungsbedingungen oder Legitimationsrichtlinien des Diensteanbieters durch den Geschäftspartner und dessen Mitarbeiter
3.8 In Fällen, in denen der Diensteanbieter an Herweck keine Zahlung leistet, wird Herweck auch keine Abrechnung und Auszahlung der Vergütung an den Geschäftspartner vornehmen. Weist der Geschäftspartner nach, dass die Voraussetzungen eines Auszahlungsanspruchs entsprechend der Vereinbarungen erfüllt sind, wird Herweck versuchen, den Zahlungsanspruch gegen den Diensteanbieter durchzusetzen, oder dem Geschäftspartner entsprechend den Anspruch zur eigenen Durchsetzung abtreten.
4. Abrechnung
4.1 Herweck erhält die Abrechnung und Auszahlung der Provisionen für die Vermittlungen des Geschäftspartners vom jeweiligen Diensteanbieter und rechnet diese gegenüber dem Geschäftspartner ab. Der Geschäftspartner beauftragt Herweck zur Entgegennahme dieser Informationen und Zahlungen zum Zwecke der Abrechnung und Auszahlung. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass Herweck nur insoweit die Abrechnungsinformationen vom Diensteanbieter erhält und die Abrechnung vornehmen kann, als der Geschäftspartner bei der Vermittlung des jeweiligen Kundengeschäfts gegenüber dem Diensteanbieter die VO-Nummer verwendet, die Herweck als Distributor zugeordnet ist.
4.2 Herweck verpflichtet sich, bis spätestens zum Ultimo des jeweiligen Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Provisionsabrechnung der fällig gewordenen Provisionen für den Geschäftspartner zu erstellen und diese dem Geschäftspartner per E-Mail zuzuleiten. Dies setzt voraus, dass Herweck zuvor eine ordentliche Provisionsabrechnung des Diensteanbieters vorliegt. Herweck ist gegenüber dem Geschäftspartner nur verpflichtet, solche Geschäftsvorfälle abzurechnen, über welche der Diensteanbieter Herweck Informationen bereitstellt. Herweck haftet insofern nicht für Verzögerungen oder Unvollständigkeit der Abrechnungen durch den Diensteanbieter.
4.3 Die Abrechnung erfolgt ausschließlich aufgrund der Angaben in den Abrechnungen, welche Herweck vom Diensteanbieter für die Vermittlungen durch den Geschäftspartner erhält.
4.4 Der Geschäftspartner hat die Abrechnung unverzüglich zu prüfen und Einwände spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung schriftlich geltend zu machen. Die Abrechnung ist im Verhältnis zwischen Herweck und dem Geschäftspartner korrekt erfolgt, sofern sie von Herweck ordnungsgemäß auf der Grundlage der Diensteanbieter-Abrechnung umgesetzt wurde. In diesem Fall erkennt der Geschäftspartner die Abrechnung gegenüber Herweck als verbindlich an, insbesondere sofern hier Rückbelastungen von Provisionen enthalten sind. Herweck ist insofern berechtigt, die Auszahlung zu verweigern bzw. Rückbelastungen mit offenen Provisionsgutschriften zu verrechnen. Sollte dies nicht möglich sein, ist Herweck berechtigt, die Zahlung bzw. Rückzahlung der zurückbelasteten Provisionen vom Geschäftspartner zu verlangen. Einwendungen gegen die Abrechnung, die sich nicht aus einer Abweichung von der Abrechnung des Diensteanbieters gegenüber Herweck ergeben, hat der Geschäftspartner grundsätzlich direkt mit dem Diensteanbieter zu klären. Soweit erforderlich, erklärt sich Herweck jedoch im Rahmen ihrer Dienstleistung bereit, etwaige Reklamationen des Geschäftspartners an den Diensteanbieter weiterzuleiten und tritt etwaige Informationsrechte und Ansprüche zu diesem Zweck an den Geschäftspartner ab.
5. Verhältnis zum Diensteanbieter bzw. Kunden
5.1 Der Diensteanbieter behält sich das Recht vor, den Geschäftspartner durch seinen Außendienst regelmäßig aufzusuchen und auch direkt Verträge bzw. Individualvereinbarungen mit dem Geschäftspartner abzuschließen und zu bestimmen, wie diese Vereinbarungen ausgestaltet sind.
5.2 Die Kunden werden ausschließlich an den jeweiligen Diensteanbieter vermittelt. Herweck hat keinerlei Vertragsverhältnis oder Kontakt zu diesen Kunden und kann diese Kundenbeziehungen auch nicht für andere oder zusätzliche Geschäftsanbahnungen verwenden oder anderweitigen Nutzen daraus ziehen.
5.3 Herweck ist weder am bestehenden noch am hinzugewonnenen Kundenstamm des Geschäftspartners interessiert. Weder während der Laufzeit dieses Vertrages noch im Falle seiner Kündigung besteht eine Pflicht des Geschäftspartners, Herweck Kontaktdaten seiner Kunden zu übergeben oder anderweitig seinen Kundenstamm auf Herweck zu übertragen.
6. Sonstiges
6.1 Der Geschäftspartner hat die ihm bekannt gemachten Kundendaten vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Soweit der Geschäftspartner personenbezogene Daten speichern will, muss er hierfür eine Einwilligungserklärung des Kunden einholen. Etwaige Rechte des Diensteanbieters zur Datenspeicherung wirken nicht für den Geschäftspartner.
6.2 Der Geschäftspartner erklärt, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zu betreiben und regelmäßig die zu zahlende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Er stellt Herweck von jeglicher Haftung für an ihn gezahlte Umsatzsteuer frei.
6.3 Sollte Herweck aufgrund des Verhaltens des Geschäftspartners von Dritten, insbesondere dem Diensteanbieter in Anspruch genommen werden, so stellt der Geschäftspartner Herweck auf erstes Anfordern vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen frei.
7. Vertragslaufzeit
7.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7.2 Dieser Provisions- und Abrechnungsvertrag versteht sich als Rahmenvertrag. Die Abrechnung je Diensteanbieter ist unabhängig von der Geltung des Vertrages für andere Diensteanbieter. Sollten die Parteien, anstatt mehrere identische Provisions- und Abrechnungsverträge je Diensteanbieter abzuschließen, diese in einem Vertrag zusammenfassen, führt dies nicht dazu, dass diesbezüglich ein einheitliches Vertragsverhältnis entsteht. Vielmehr sind die Vereinbarungen trennbar. Beide Parteien sind daher berechtigt, den Vertrag auch im Hinblick auf einzelne Diensteanbieter ordentlich oder außerordentlich zu kündigen, ohne dass dies die Geltung im Hinblick auf weitere Diensteanbieter berühren würde.
7.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige Gründe, die Herweck zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigen, sind insbesondere:
- der Wunsch des Diensteanbieters, vermittelte Verträge des Geschäftspartners nicht mehr zu akzeptieren.
- nicht nur geringfügige Verletzung der Vermarktungsbedingungen des Diensteanbieters.
- nicht nur geringfügige oder auch nach Abmahnung wiederholte Verstöße gegen Datenschutzrecht oder Lauterkeitsrecht.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Es gelten ferner die Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der Herweck AG sowie die Bedingungen für die Abrechnung und Auszahlung der Provisionen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Diese ist jederzeit abrufbar unter www.herweck.de/agb/ und www.herweck.de/agb_dienstevermarktung/. Die jeweils aktuelle Fassung liegt bei Unterzeichnung vor und wird hiermit vollumfänglich und unwiderruflich anerkannt. Ferner gelten ergänzend die jeweiligen Vermarktungs- bzw. Legitimationsrichtlinien der Diensteanbieter, die dem Geschäftspartner auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt werden.
8.2 Falls eine oder mehrere Vertragsbestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
8.3 Es gilt deutsches Recht.
8.4 Gerichtstand und Erfüllungsort ist St. Ingbert-Rohrbach (Saar).
8.5 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen zu den Anlagen zu diesem Provisions -und Abrechnungsvertrag bedürfen der Textform und treten acht Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung (E-Mail ausreichend) von Herweck in Kraft. Ändern sich die Bedingungen der Anlagen zu Ungunsten des Geschäftspartners, kann der Geschäftspartner innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Geschäftspartner nicht oder nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge weist Herweck den Geschäftspartner in ihrer Änderungsmitteilung hin. Teilt Herweck dem Geschäftspartner auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrags zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Geschäftspartner diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Geschäftspartner von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Auf diese Folge weist Herweck den Geschäftspartner bei der Mitteilung hin. Zur Wahrung des Zugangs von Erklärungen in der hier vereinbarten Textform genügt deren telekommunikative Übermittlung an die jeweils andere Partei.
8.6 Mit Zustandekommen dieses Vertrages durch beidseitige Unterzeichnung wird der etwaig bestehende Vertriebsvertrag bzw. der Vertrag für die Vermittlung von Dienstleistungen zwischen den Parteien vollständig ersetzt. Davon unabhängig bleiben die für das laufende und das vergangene Geschäftsjahr etwaig bereits beidseitig unterzeichneten Zielvereinbarungen sowie sonstige Zusatz- und Ergänzungsvereinbarungen bzw. Nebenabreden (insbesondere Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung) zum Vertriebsvertrag in Kraft.
9. Einwilligung Verwendung personenbezogener Daten
Der Geschäftspartner ist damit einverstanden, dass die Herweck AG die personenbezogenen Daten (Name, Vorname, E-Mail) verwendet, um ihn mit aktuellen Informationen der Hersteller und Diensteanbieter oder damit in Verbindung stehenden Leistungen von Herweck per E-Mail (an die von ihm auf Seite 1 dieses Vertrages angegebene E-Mail-Adresse bzw. an weitere Firmen-E-Mail Accounts des Geschäftspartners, die der Herweck AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden) zu versorgen. Insbesondere sind das für ihn wichtige Änderungen/ Neuerungen z.B. von Provisionen der Diensteanbieter und Preisänderungen, Händleraktionen der Hersteller sowie Produktinnovationen. Zwecks Versendung des Mailings gibt die Herweck AG die oben genannten personenbezogenen Daten an einen Dienstleister, die Geist, Kirch & Hof GmbH, 66386 St. Ingbert weiter. Der Geschäftspartner hat das Recht auf Widerruf seiner Einwilligung. Im Falle eines Widerrufs erhält der Geschäftspartner keine Informationen mehr von der Herweck AG zugesandt, auch wenn diese für seine betrieblichen Abläufe und für seinen betrieblichen Erfolg nützlich und wichtig sind. Der Geschäftspartner verzichtet auf etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund der nicht erhaltenen Informationen. Der Widerruf muss hierzu per E-Mail (info@herweck.de) oder Post (Herweck AG, Geistkircher Str. 18, 66386 St. Ingbert) oder Telefax (06894/3883-100) erfolgen. Die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, wird durch den Widerruf nicht berührt. Zudem kann der Geschäftspartner den Mailversand über einen Link am Ende jeder Infomail einfach abbestellen.
Stand: Juli 2024