- Anwendbarkeit
- Für die Bestellungen der Herweck AG, Geistkircher Straße 18, 66386 St. Ingbert (nachfolgend auch „Herweck“ genannt) gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Lieferant in seinem Angebot, der Auftragsbestätigung, bei Lieferung oder Rechnungsstellung auf anders lautende formularmäßige oder sonstige Bedingungen Bezug nimmt. Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder der Bestellung beigefügt, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
- Die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bedeutet kein Einverständnis unsererseits mit allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Insbesondere ist ein Schweigen nach Erhalt von Auftragsbestätigungen mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis anzusehen.
- Mit der Annahme und der Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an, die auch für alle künftigen Aufträge und Bestellungen gelten. Die Bedingungen gelten auch, wenn bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Bestellung
- Bestellungen erfolgen in Textform (z. B. E-Mail), schriftlich oder elektronisch (z. B. EDI-Systeme). Mündliche oder telefonische Bestellungen werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- Der Lieferant hat die Bestellung insbesondere fachlich zu prüfen und auf alle Irrtümer, Unvollständigkeiten und Unklarheiten schriftlich hinzuweisen.
- Bei Aufträgen ohne Preisvorgabe behalten wir uns den Rücktritt vor, falls die in der Bestätigung oder Rechnung des Lieferanten angegebenen Preise nicht unsere Zustimmung finden.
- Der gewünschte Liefertermin ist vom Lieferanten gewissenhaft zu prüfen. Liefer- und Leistungshemmnisse sind uns unverzüglich mitzuteilen.
- Lieferung und Lieferfrist
- Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Wareneingang an der angegebenen Lieferadresse. Die zum Liefertermin bestätigten Mengen sind geschlossen bei der im Auftrag angegebenen Anschrift anzuliefern. Vorab- und Teillieferungen sind nicht gestattet, es sei denn, es liegt hier unser Einverständnis vor. Vereinbarte Liefer- und Erfüllungsfristen sowie Liefertermine sind verbindlich und als Festtermine anzusehen.
- Die bestellte Ware ist eine Bringschuld. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir insbesondere berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
- Der Lieferant hat unverzüglich etwaige nach seiner Ansicht durch uns zu vertretende Gründe, die zur Überschreitung der Liefer-/Leistungstermine führen könnten, schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Lieferant die Mitteilung, kann er sich bei einer Liefer-/Leistungsverzögerung auf diese Umstände nicht mehr berufen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn nach seiner Einschätzung Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder in der Ausführung auftreten, welche die Liefer-/Leistungstermine gefährden können.
- Wird dem Lieferanten angezeigt, dass es sich bei der bestellten Ware um Werbeware/Aktionsware handelt, die im Internet/Fachzeitschriften o.ä. beworben und angeboten wird, so ist eine termingerechte Lieferung unabdingbar. Sollte der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden, wird in jedem Fall –unter Beachtung des Verschuldens-Prinzips– eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Gesamtauftragswertes fällig. Hierin sind Kosten für Abmahnungen, Ersatzbeschaffungen bzw. Schadenersatz, der auch Schäden aus wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahme einschließt, nicht enthalten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
- Deckungsbeschaffung durch Dritte (Ersatzkauf):
- Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins verpflichtet sich der Lieferant, die Differenz zu einem höheren Einstandspreis, den wir bei Ersatzkauf aufwenden müssen, an uns zu zahlen oder ohne Nachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Auftragswertes als Mindestschaden zu zahlen.
- Müssen wir im Rahmen der Deckungsbeschaffung Ersatzware von Dritten herstellen lassen, verzichtet der Lieferant auf die Geltendmachung etwaiger zu seinen Gunsten bestehender Schutzrechte.
- Verpackung und Versand
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Versendung stets auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
- Die Ware ist in einer solchen Verpackung zu verladen, dass Beschädigungen auf dem Transport und beim Entladen ausgeschlossen sind. Die Sendung ist vom Lieferanten auf seine Kosten gegen Transportschäden, Diebstahl und falsche Verladung zu versichern.
- Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt unter Aufführung der Einzelgewichte, der Positionen usw. enthalten. Versandanzeigen, Lieferscheine und der gesamte Schriftverkehr müssen unsere Artikelnummer und Anlieferungsort aufweisen. Lieferscheine und Rechnungen müssen die Nummer der Bestellung sowie den Namen des Bestellers enthalten. Außerdem ist auf dem Paket das Bruttogewicht aufzuführen.
- Bei Sendungen, die aus mehreren Packstücken bestehen, muss an jedem Paket deutlich ersichtlich sein, aus wie vielen Paketen die Gesamtsendung besteht. Die Sendung muss zudem sortiert sein, d.h. gleichartige (sortenreine) Ware ist in einem Polybeutel zuliefern und dieser ist jeweils mit der Angabe der Stückzahl und der Herweck-Artikelnummer zu versehen.
- Bei Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften berechnen wir dem Lieferanten für den uns entstandenen Aufwand pro Einzelfall (Sendung) pauschal 100,- € zzgl. MwSt.
- Die Ware, die nicht direkt vom Hersteller geliefert wird, muss sich in streng neutraler Aufmachung ohne Hinweise auf den Lieferanten befinden. Dies gilt auch für Bedienungsanleitungen, Etiketten, Kontrollzettel usw.
- Die Quittierung von Lieferscheinen, Leistungsverzeichnissen, Montage- und Stundenzetteln stellt lediglich eine tatsächliche Bestätigung der erbrachten bzw. zugegangenen Leistungen dar. Die Quittierung enthält keine rechtsgeschäftliche Erklärung, insbesondere keine Genehmigung von Abweichungen vom vereinbarten Auftragsumfang. Die Packstücke müssen zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht geöffnet werden. Infolgedessen kann die genaue Stückzahl der gelieferten Ware bei der Warenannahme nicht überprüft werden.
- Der Lieferant gewährleistet, die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verpackungsvorschriften (insbesondere VerpackG sowie die EU-Verpackungsordnung (PPWR) und ist entsprechend registriert, lizenziert und führt die entsprechenden Versorgungsbeiträge ordnungsgemäß ab.
- Rechnung und Zahlung
- Der Lieferant hat uns sofort nach erfolgter Lieferung bzw. Leistung die Rechnung mit allen unseren Bestelldaten, wie z. B. den Namen der bestellenden Person, die Auftragsnummer, das Bestelldatum, die Nummern der einzelnen Positionen etc. zuzustellen. Die Zahlungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem sowohl die ordnungsgemäß und zweifach ausgestellte Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen sind bzw. die Leistung vollständig erbracht ist, bei Teillieferungen nach Eingang der gesamten Lieferung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
- Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.
- Die Zahlung erfolgt am 25. des Folgemonats mit 3 % Skontoabzug nach Rechnungs- und Wareneingang entsprechend Abs. 5. (a).
- Die Rechnung muss den Anforderungen von § 14 UStG entsprechen.
- Zur Fristeneinhaltung genügt die Zahlungshandlung, insbesondere die Erteilung von Zahlungsaufträgen an die Bank.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsmäßig.
- Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
- Preise
- Für den Fall, dass der Lieferant die Listenpreise senkt, gewährt er uns für die betreffende Ware, die innerhalb der letzten 90 Tage vor Wirksamwerden der Preissenkung geliefert wurde, einen Lagerausgleich in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem neuen und dem von uns gezahlten Preis, soweit sich die Ware noch originalverpackt im Lager von Herweck befindet. Bei Einstellung des Vertriebs einer Ware, sind wir berechtigt, die Ware, die in den letzten 90 Tagen vor Einstellung des Vertriebs der Ware an uns ausgeliefert wurde und bei uns am jeweiligen Stichtag noch auf Lager liegt, an den Lieferant gegen Gutschrift des ursprünglich gezahlten Einkaufpreises zu retournieren.
- Produkte, die länger als fünf Monate bei uns lagern, werden vom Lieferanten auf Wunsch am Lager zu ihrem Einkaufspreis zurückgenommen.
- Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen oder die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
- Preiserhöhungen sind mit einer Frist von 14 Tagen anzukündigen. Bestätigte Bestellungen sind von einer Preiserhöhung in jedem Fall ausgenommen.
- Der Lieferant informiert uns, wenn er einem anderen Käufer bessere Einkaufskonditionen bzw. niedrigere Preise einräumt, als er uns einräumt. Können wir dem Lieferanten ein Versäumnis dieser Informationspflicht nachweisen (z. B. anhand der Vorlagen eines Angebotes, in dem der bestellte Artikel bei gleicher Menge unter unserem Einstandspreis angeboten wird), so verpflichtet er sich, die sich noch bei uns an Lager befindliche Ware zu ihrem Einkaufspreis zurückzunehmen.
- Die Preise enthalten grundsätzlich die Verpackungskosten.
- Sämtliche Preise für Leistungen von Lieferanten, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Rechnungen mit gesonderter Berechnung der Umsatzsteuer werden nicht anerkannt (Nullregelung). Auf Verlangen des Lieferanten bescheinigen wir ihm, dass die Umsatzsteuer nicht einbehalten, sondern abgeführt worden ist.
- Darüber hinaus werden alle über den Warenpreis in Rechnung gestellten Lizenzgebühren durch den Lieferanten jetzt und in Zukunft abgeführt.
- Gewährleistung
- Der Lieferant hat die Ware so zu liefern, dass sie die mit der Bestellung geforderten Eigenschaften hat, mit den Zeichnungen und Spezifikationen genau übereinstimmt und nicht mit Fehlern behaftet ist, welche die Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern.
- Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln (insbesondere Ware, die in Deutschland nicht verkehrsfähig ist) stehen uns ungekürzt zu. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab dem gesetzlichen Gefahrübergang an Herweck, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
- Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche abweichend von der oben genannten Regelung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche des Kunden, die aus Mängeln des Liefergegenstandes resultieren, erfüllt haben.
- Die angelieferten Waren werden auf Identitäts- und Mengenmängel geprüft. Darüber hinaus führen wir, je nach dem Ergebnis der allgemeinen Qualitätsbeurteilung, in regelmäßigen Abständen auch qualitätsbezogene Stichproben-Eingangsprüfungen durch. Erkennbare, äußerlich sichtbare Mängel werden von uns innerhalb einer Woche nach Wareneingang gerügt. Die Rücksendung mangelhafter Ware gilt als Mängelrüge. Ware, die in beschädigter Verpackung bei uns angeliefert wird, kann von uns ohne weitere Prüfung als nicht vertragsgemäß und mangelhaft an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt werden.
- Sämtliche Schäden und Mängel an der Ware, die äußerlich bei ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle nicht erkennbar sind, gelten als versteckte Mängel. Hierunter fallen auch Qualitätsmängel, Maß-, Gewichts- und Mengendifferenzen sowie i.d.R. auch Rechtsmängel. Versteckte Mängel können innerhalb einer Woche ab ihrer Entdeckung gerügt werden.
- Gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen von vereinbarten Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich (einschließlich Nebenkosten) zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, oder ist uns die Abnahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat er die mangelhaften Teile kostenfrei zurückzunehmen.
- In dringenden Fällen, jedoch nur, wenn die Eildürftigkeit so groß ist, dass die Unterrichtung und Fristsetzung des Lieferanten nicht mehr möglich sind, können wir die Nachbesserungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von unseren Technikern im Interesse aller (Einsparen von Portogebühren, Schriftwechsel etc.) nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Lieferanten belastet werden, ohne dass dadurch die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird.
- Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch Mängel an der Ware verursacht sind und die diese gegen uns geltend machen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haftung für fehlerhafte Produkte, stellt der Lieferant uns frei. Dieses Risiko hat der Lieferant in ausreichendem Umfange zu versichern.
- Wir sind grundsätzlich berechtigt, den Rechnungsbetrag um den Wert der zurückgesandten Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.
- Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Ware frei von Schutzrechten Dritter ist, die einer vertraglichen Nutzung entgegenstehen oder diese einschränken. Der Lieferant hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freizustellen und uns alle mit der Anspruchsabwehr entstehenden Kosten, inklusiver der Kosten der anwaltlichen Vertretung, zu ersetzen, es sei denn die entgegenstehenden Schutzrechte waren dem Lieferanten nicht bekannt und der Lieferant hätte sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch nicht kennen müssen.
- Der Lieferant hat unsere Bestellung und die damit zusammenhängenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln.
- Der rechtmäßige und branchenübliche Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird grundsätzlich anerkannt. Im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs sind wir berechtigt, die Ware zu veräußern.
- Erfolgt der Import der Ware durch den Lieferanten, so haftet dieser für ordnungsgemäße Verzollung und Versteuerung, für die Einhaltung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen bei der Einfuhr, sowie bei Bestehen von Einfuhrkontingenten für das Vorliegen einer gültigen Importlizenz.
- Der Lieferant garantiert, dass die an uns gelieferten Artikel sämtlichen in Deutschland sowie der Europäischen Union geltenden gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen und verkehrsfähig sind. Dies bedeutet insbesondere, dass bei sämtlichen gelieferten Produkten der Hersteller, etwaige Zwischenhändler oder der Lieferant selbst die Vorgaben der jeweils gültigen EU-Chemiekalienverordnung REACH, der Batterieverordnung, der Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) erfüllt und gesetzeskonform umsetzt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei einer Prüfung durch das zuständige Umweltbundesamt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle zu unterstützen, insbesondere durch Vorlage aller zur Prüfung erforderlichen Dokumente (Nachweise). Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Schäden, Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern, Rückruf-, Entsorgungs- und Rechtsverfolgungskosten frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen resultieren.
- Der Lieferant garantiert, dass bei sämtlichen gelieferten Artikeln etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d UrhG hinzuweisen. Sofern wir durch entsprechende Dokumente (insbesondere Ausliefernachweise) nachweisen, dass mit Urheberrechtsabgaben versehene Artikel aus dem Geltungsbereich des UrhG exportiert worden sind, erstattet der Lieferant die an uns für die betroffenen Artikel berechneten Urheberrechtsabgaben.
- Produkthaftung
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. EURO je Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Die Versicherungsscheine sind uns auf Anforderung vorzulegen. Unsere Ersatzansprüche bleiben unberührt.
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), Compliance
- Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten, insbesondere im Sinne des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sowie vergleichbarer internationaler Standards.
- Der Lieferant verpflichtet sich dazu, den Code of Conduct – Verhaltenskodex von Herweck in der jeweils aktuellen Version zu befolgen. Die jeweils aktuelle Version des Verhaltenskodex ist unter https://www.herweck.de/hinweisgeberportal/code-of-conduct/abrufbar. Jeglicher Verstoß wird von Herweck nicht toleriert und führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Vertragsverhältnisses durch Herweck.
- Der Lieferant wird geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen in seiner Lieferkette implementieren und auf Verlangen entsprechende Nachweise erbringen.
- Herweck ist nach rechtzeitiger Ankündigung einmal im Jahr sowie anlassbezogen berechtigt, die Einhaltung vorgenannter Vorgaben selbst oder durch Dritte zu überprüfen und darf dabei auch Geschäftsräume und Betriebsstätten des Lieferanten betreten sowie Einblick in entsprechende Geschäftsunterlagen nehmen. Herweck wird dabei nur zur Berufsverschwiegenheit oder ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte einsetzen und auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten Rücksicht nehmen. Die Kosten der Überprüfung trägt Herweck, es sei denn, es werden erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben festgestellt – in diesem Fall trägt der Lieferant die Kosten der Prüfung.
- Insbesondere hat der Lieferant die Einhaltung sämtlicher EU-Vorschriften zu Sicherheit und Umweltschutz sowie die Vorschriften von Mindestlohngesetzen einzuhalten; bei Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Mindestlohngesetzen durch ihn oder seine Vorlieferanten wird er Herweck freistellen.
- Der Lieferant wird angemessene Maßnahmen durchführen, um eine Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger Korruptionsstraftaten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten zu verhindern.
- Der Lieferant stellt ferner bei seinen Zulieferern und Unterlieferanten sicher, dass die an Herweck gelieferte Ware frei von bestimmten Mineralien (z.B. Tantal, Zinn, Gold oder Wolfram) ist, welche in der Konfliktregion Demokratische Republik Kongo (DRC) oder ihren Nachbarstaaten gewonnen werden.
- Der Lieferant hält die einschlägigen Datenschutzbestimmungen ein und wird die von ihm eingesetzten Personen auf Integrität und Vertraulichkeit gemäß Datenschutz-Grundverordnung zu verpflichten.
- Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung dieses Abschnitts kann Herweck die Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten beenden. Wir werden dem Lieferanten vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung rechtfertigen.
- EU Data Act 1.
- Liefert der Lieferant ein vernetztes Produkt oder bietet einen verbundenen Dienst im Sinne des EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) an, hat er der Herweck AG spätestens mit der Leistung die Informationen zu Verfügung zu stellen, die wir gemäß dem EU Data Act bei einer Weitergabe des vernetzten Produkts bzw. des verbundenen Dienstes unseren Kunden vorvertraglich bereitstellen müssen, insbesondere die Informationen gem. Art. 3 (2) und (3) EU Data Act. 2.
- Nutzt der Lieferant Produkt- und/oder Dienstdaten im Sinne des EU Data Act eines vernetzten Produkts oder eines verbundenen Dienstes, welches wir von ihm erhalten und an unseren Kunden weitergegeben haben, stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen frei, die aufgrund einer nicht erlaubten Datennutzung gegen uns geltend gemacht werden. Ebenso stellt uns der Lieferant frei, wenn wir in Anspruch genommen werden, weil uns der Lieferant unvollständige und/oder unrichtige vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt hat. Unser Anspruch auf Freistellung verjährt in der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
- Zeichnungen, Muster, Modelle, Formen etc
- Zeichnungen, Muster, Modelle, Formen etc., die unserem Lieferanten überlassen werden, bleiben unser Eigentum und sind nach Auftragsausführung unaufgefordert zurückzugeben. Derartige Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.
- Mit der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung geworben werden.
- Haftung
- Herweck haftet für Schäden des Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, oder die Folge einer Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist St. Ingbert, es sei denn, wir haben einen anderen Ort als Empfangsanschrift genannt. Gerichtsstand ist St. Ingbert. Gerichtsstand für Streitigkeiten vor dem Landesgericht oder Oberlandesgericht ist Saarbrücken. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat. Die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Ist in dem Auftrag ein anderer Ort als Lieferantenanschrift/Versandanschrift genannt, so ist dort die Leistung des Lieferanten zu erfüllen.
- Allgemeines
- Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen notwendigen Daten werden gespeichert und unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
- Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfange wirksam. Die unwirksamen Teile sind durch ihnen im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.
Herweck AG · 66386 St.Ingbert
Stand April 2026
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